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  • · Fachbeitrag · Erstes Quartal 2026

    FG-Rechtsprechung kompakt: Die Top 10 für die Gestaltungsberatung

    von VRiFG Prof. Dr. Kreft, Dipl.-Finanzwirt, Bielefeld

    Auch im ersten Quartal 2026 haben wir für Sie wieder die veröffentlichten FG-Entscheidungen gesichtet, besonders praxisrelevante Entscheidungen ausgewählt und um weiterführende Hinweise für die Gestaltungs- und Abwehrberatung ergänzt.

    1. Gewerbesteuerpflicht einer aufwärtsabgefärbten und gewerblich geprägten Personengesellschaft

    Laut FG Münster (17.2.26, 15 K 1605/24 G; Rev. BFH IV R 5/26) ist § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 2. Alt. EStG erzielt, nicht als nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb anzusehen ist (so schon BFH 5.9.23, IV R 24/20, BStBl II 25, 778). Eine verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG sei aber nicht für eine GmbH & Co. KG angezeigt, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG als gewerblich geprägte Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen würde, wenn sie keine gewerblichen Beteiligungseinkünfte i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG erzielt hätte.

     

    Im Streitfall ging es um eine GmbH & Co. KG mit umfangreichem Grundbesitz, die zudem gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer anderen GmbH & Co. KG bezog, die ihrerseits gewerblich tätig war. Die Groß- und Konzernbetriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund der gewerblichen Beteiligungseinkünfte sowie des Vorliegens der eigenen gewerblichen Prägung die Voraussetzung für die Umqualifizierung der originär vermögensverwaltenden Einkünfte aus V+V in Einkünfte aus Gewerbebetrieb in doppelter Hinsicht erfülle. Das FG ist dieser Beurteilung gefolgt.