Ein Gläubiger kann nicht gemäß § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Frist zur Leistung vor deren Fälligkeit gesetzt hat. Das gilt auch, wenn bereits vor Fälligkeit ernsthafte Zweifel an der Leistungsfähigkeit oder der Leistungswilligkeit des Schuldners bestehen.
Die aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (NJW 11, 2269) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 2. Alt. BGB („Lieferung
einer mangelfreien Sache“) betreffend die Aus- und Einbaukosten bei ...
Dem Mieter kann bei Beendigung des Mietverhältnisses im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen nur insoweit zugebilligt werden, als er während der Dauer des ...
Dem Mieter kann bei Beendigung des Mietverhältnisses im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen nur insoweit zugebilligt werden, als er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen.
Der durchschnittlich informierte Verbraucher wird regelmäßig annehmen, dass ein Unternehmen, in dessen Firma der Bestandteil „Stadtwerke“ enthalten ist, zumindest mehrheitlich in kommunaler Hand ist, sofern dem ...
Wurde ein Unternehmen auf dem Vergabeweg mit Innenputzarbeiten für einen Schulneubau beauftragt und waren vertraglich feste Ausführungsfristen vorgeschrieben, kann diesem Unternehmen wegen Verzögerung bei der ...
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Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer auf Aufforderung des Bestellers eine Mängelbeseitigung vornimmt, dabei jedoch deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist (BGH 23.08.2012, VII ZR 155/10, Abruf-Nr. 122953).