Dem Arbeitnehmer, der zwecks betrieblicher Altersversorgung eine
Direktversicherung abgeschlossen hat und ein bis zum Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt erhalten hat, steht in der Insolvenz des Arbeitgebers kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO an der Versicherung zu, wenn der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht wirksam widerrufen hat.
Ein Gläubiger, der ein nicht rechtskräftiges Berufungsurteil erwirkt hat, aus dem er nicht vollstreckt, hat weiterhin Anspruch auf Verzugszinsen, wenn er die ihm zur Abwendung der Zwangsvollstreckung angebotene ...
Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im
Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des ...
Prognostische Ansprüche des Schuldners, deren Entstehung noch nicht als sicher zu berücksichtigen sind, sind in die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit zum Eröffnungszeitpunkt nicht auf der Aktivseite einzustellen. Forderungen, die erst nach der Dreiwochenfrist zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit entstehen oder fällig werden, sind bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nicht berücksichtigungsfähig. Fällige Forderungen, die seit geraumer Zeit unbeglichen geblieben sind, können nur mit einem ...
Erfahrungsgemäß spielen Schuldner ihr Einkommen herunter, um in Vergleichsverhandlungen, bei Ratenzahlungsvereinbarungen etc. eine bessere Ausgangsposition zu haben. Auch Chefärzte können Schuldner sein, und es ist ...
Sicher kennen Sie bereits unsere ersten drei Vollstreckungs-Videos auf YouTube. Ganz neu ist der vierte Fall von Ina, der findigen Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten. Auch dieser Fall basiert wieder auf ...
Zum Start des neuen KostBRÄG 2025 unterstützt Sie RVG professionell gleich dreifach: Eine Sonderausgabe mit konkreten Tipps und Berechnungsbeispielen, ein Live-Webinar am 07.07.2025 mit dem Abrechnungsexperten Norbert Schneider sowie neue Kostenrechner unterstützen Sie bei der Umsetzung.
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Diese Ausgangssituation ist Ihnen sicher bekannt: Trotz aller Bemühungen an das Vermögen des Schuldners heranzukommen oder ihn wenigstens zu einer Teilzahlung zu veranlassen, entzieht sich dieser mit immer neuen Tricks Ihrem Zugriff. Und wenn dann noch ein sicheres Gefühl hinzu kommt, dass beim Schuldner tatsächlich etwas zu holen sein müsste, kann schnell Frustration aufkommen - oder ein gewisser Ehrgeiz geweckt werden! So wie bei einer Leserin, die uns ihre – ungewöhnlichen – Erlebnisse schilderte.