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  • · Fachbeitrag · Forderungskauf

    Achtung: Steuerbefreiung nur beim unechten Factoring

    | Kauft ein Unternehmer Honorarforderungen von Ärzten gegen ihre Patienten unter Übernahme des Ausfallrisikos (sog. echtes Factoring) gegen sofortige Zahlung des vereinbarten Kaufpreises, liegt darin keine steuerfreie Kreditgewährung des Unternehmers (Factors) an die Ärzte. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer in der Kaufpreisvereinbarung und den Abrechnungen neben den Factoringgebühren getrennt einen „pauschalen Vorfinanzierungszins“ ausweist ( BFH 15.5.12, XI R 28/10, Abruf-Nr. 122629 ). |

     

    Nach § 4 Nr. 8c HS 2 UStG ist das echte Factoringgeschäft als vollwertige und endgültige Forderungsabtretung umsatzsteuerpflichtig. Demgegenüber unterliegt nach § 4 Nr. 8c HS 1 UStG das unechte Factoring als Kreditgeschäft keiner Umsatzsteuerpflicht. Beim unechten Factoring kauft der Factor auf eigenes Risiko vom ursprünglichen Forderungsinhaber eine zahlungsgestörte Forderung zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Kaufpreis. Kann er die Forderung dann aber nicht realisieren, hat er das Recht, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Der BFH hat die geringfügige Modifikation beim echten Factoringgeschäft durch die Qualifizierung eines Teils des Kaufpreises als Vorfinanzierungszins als nicht umsatzsteuerrelevant angesehen. Er hat auf ein untrennbares und einheitliches Leistungsbündel abgestellt, das in der Gesamtbetrachtung den Regeln des echten Factoringgeschäfts unterfalle.

     

    PRAXISHINWEIS | Wird auf Erhebung und Abführung von Umsatzsteuer beim Factoring verzichtet, weil die Vertragsparteien vom unechten Factoring und damit einer Kreditgewährung ausgehen, sollte vorsorglich vertraglich geregelt werden, wer die Umsatzsteuer entrichten muss, wenn die Finanzverwaltung das Geschäft später abweichend beurteilt. Gegebenenfalls sollte vorsorglich eine - kostenpflichtige - verbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamts eingeholt werden.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 21 | ID 37822260