Bei Höchstbetragsbürgschaften, bei denen sich die Haftung für Nebenforderungen nur nach der Bürgschaftssumme und nicht nach der höheren Hauptschuld richtet, ist Maßstab der krassen finanziellen Überforderung des dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe stehenden Bürgen die vertragliche Zinslast aus der Bürgschaftssumme und nicht aus der höheren Hauptschuld.
Die Nichterfüllung des Rückgewähranspruchs einer Immobiliarsicherheit (Grundschuld) kann einen Schadenersatz-Anspruch des Abtretungsgläubigers begründen.
1.Entscheidungen eines ausländischen Insolvenzgerichts können wegen Verstoßes gegen den Ordre Public gemäß Art. 26 EUInsVO unbeachtlich sein. 2.Im Fall einer Zuständigkeitserschleichung kommt dies in Betracht, wenn das ausländische Insolvenzgericht trotz seit Jahren bekannter Missbräuche keine Plausibilitätsprüfung vornimmt. (AG Göttingen 10.12.12, 74 IN 28/12)
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer von ihm einzubauenden Küche „Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen“ ist unwirksam (BGH ...
Bei Höchstbetragsbürgschaften, bei denen sich die Haftung für Nebenforderungen lediglich nach der Bürgschaftssumme und nicht nach der höheren Hauptschuld richtet, ist Maßstab der krassen finanziellen ...
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In der Wohlverhaltensphase hat der selbstständig tätige Schuldner auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, aus denen die ihm mögliche abhängige Tätigkeit bestimmt und das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ermittelt werden kann, nicht jedoch Auskünfte über etwaige Gewinne aus seiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit (BGH 26.2.13, IX ZB 165/11, Abruf-Nr. 130940 ).