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  • · Fachbeitrag · Kreditsicherheiten

    Grundschuld muss freigegeben werden

    | Die Nichterfüllung des Rückgewähranspruchs einer Immobiliarsicherheit (Grundschuld) kann einen Schadenersatz-Anspruch des Abtretungsgläubigers begründen. |

     

    Das setzt voraus, dass der Sicherungszweck für die vorrangige Grundschuld endgültig weggefallen ist (BGH 19.4.13, V ZR 47/12, Abruf-Nr. 131570). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Sicherungsnehmerin ihre 
Geschäftsbeziehung mit dem Sicherungsgeber beendet hat.

     

    Im konkreten Fall hatte die Sicherungsnehmerin nach der Anzeige der Abtretung die nur noch teilweise valutierenden Grundschulden auf einen Dritten gegen Zahlung von 150.000 EUR übertragen, statt sie im Umfang der fehlenden Valutierung zurückzugewähren. Der Erwerber hatte die Grundschulden dann neu valutiert und deren Löschung nur gegen Ablösung der Darlehen in Höhe von 450.000 EUR zugestimmt. Die Differenz von 300.000 EUR macht die Zessionarin als Schaden geltend - vorbehaltlich noch zu treffender tatsächlicher Feststellungen mit Erfolg.

     

    PRAXISHINWEIS | Verfügt der Schuldner über Grundbesitz, der erheblich vorrangig belastet ist, empfiehlt sich immer, die Abtretung der Rückgewährsansprüche zu verlangen oder - bei titulierten Forderungen - diese zu pfänden.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 91 | ID 39620720