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  • · Fachbeitrag · Zinsansprüche

    Keine Verzugs- und Prozesszinsen für Vertragsärzte

    | Vertrags(zahn)ärzten stehen für Ansprüche gegen ihre Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung weder Verzugs- noch Prozesszinsen zu. |

     

    Das BSG nimmt auf seine ältere Rechtsprechung (BSG BKK 68, 497) Bezug, wonach es an einer gesetzlichen Regelung als Grundlage der Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen fehle (27.6.12, B 6 KA 65/11 B, Abruf-Nr. 131573). Zwar sei nach § 69 S. 3 SGB V das BGB subsidiär anwendbar. § 70 SGB V stelle hier aber eine Sperre dar.

     

    PRAXISHINWEIS | Anderes gilt (nur) für Ansprüche der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen gegen Krankenkassen auf Zahlung von Gesamtvergütungen, hier allerdings auch nur für Prozesszinsen, also für Zinsen, die (erst) ab Klageerhebung zu zahlen sind (BSG MedR 06, 226).

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 93 | ID 39620840