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  • · Fachbeitrag · Sicherheiten

    Zinslast muss aus pfändbarem Einkommen getragen werden

    | Bei Höchstbetragsbürgschaften, bei denen sich die Haftung für Nebenforderungen nur nach der Bürgschaftssumme und nicht nach der höheren Hauptschuld richtet, ist Maßstab der krassen finanziellen Überforderung des dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe stehenden Bürgen die vertragliche Zinslast aus der Bürgschaftssumme und nicht aus der höheren Hauptschuld. |

     

    Eine krasse finanzielle Überforderung eines Bürgen liegt bei nicht ganz geringen Bankschulden vor, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls dauerhaft allein tragen kann oder - anders gewendet - wenn eine auf den Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung bezogene Prognose ergibt, dass der Bürge allein voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, auf Dauer die laufenden Zinsen der gesicherten Forderung mithilfe des pfändbaren Teils seines Einkommens und Vermögens aufzubringen (BGH 19.2.13, XI ZR 82/11, Abruf-Nr. 131036, st.Rspr.). In diesem Fall ist nach allgemeiner Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe stehende Bürge die ihn vielleicht bis ans Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Sicherungsnehmer muss vor diesem Hintergrund die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bürgen zum Zeitpunkt des 
Abschlusses des Bürgschaftsvertrags dokumentieren.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 92 | ID 39620770