Kosten für angeschaffte, aber noch nicht verbrauchte Brennstoffe sind mangels einer entsprechenden Regelung in der Heizkostenverordnung
zunächst nach dem allgemeinen und in § 16 Abs. 2 WEG bestimmten oder
einem sonst vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen.
Der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrags ist nach § 767 Abs. 2, § 796 Abs. 2 ZPO mit seinem nach § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der bis zum 10.6.10 geltenden Fassung bestehenden Widerrufsrecht ...
Die Behauptung des Auftraggebers, die Tätigkeit seines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts sei für den späteren Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs nicht ursächlich geworden, stellt eine Einwendung ...
Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 VV RVG genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder das Gericht sein Zustandekommen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO feststellt.
Das bloße Weglassen des Vornamens in der neuen Firma, die den Gegenstand des Unternehmens unverändert bezeichnet, kann die Kontinuität des Unternehmens hervorheben. Demgegenüber unterstreicht das Ersetzen eines ...
Der Versicherungsschutz einer Gruppenrestschuldversicherung ist auf die Erstattung der wirtschaftlichen Folgen beschränkt, die dem Darlehensnehmer auch bei Eintritt einer Vollkaskoversicherung für den Schaden ...
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Ein rechtskräftiger Vergleich entfaltet Bindungswirkung wegen der späteren Entscheidung über die Bewilligung von PKH und die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung.