01.07.2020 · Fachbeitrag · Mahnverfahren
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
| Selbst wenn zwischen Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid und Abgabe der Sache an das Gericht des streitigen Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre liegen, ist die im Mahnverfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen. § 15 Abs. 5 RVG ist nicht anwendbar. |