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  • · Fachbeitrag · Darlehensrecht

    Verlängerte Verjährungshemmung beim Verbraucherdarlehen

    | Die Forderungseinziehung braucht so manches Mal Geduld. Der in Zahlungsverzug geratene Schuldner ist meist vorübergehend in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und regelmäßig nicht nur leistungsunwillig. Der vollständige Forderungsausgleich braucht also die Erholung der wirtschaftlichen Verhältnisse beim Schuldner und damit Zeit. Das ist zu berücksichtigen, wenn der Prozess der Forderungseinziehung angelegt wird. Natürliche Feinde dieses Prozesses sind die Verwirkung und die Verjährung. Das OLG Frankfurt musste sich in einer aktuellen Entscheidung deshalb mit der Verjährungshemmung auseinandersetzen. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin verlangte vom Beklagten, ein Verbraucherdarlehen zurückzuzahlen, das durch Kündigung zur Rückzahlung fällig geworden ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ist bereits verstrichen. Die Klägerin beruft sich auf die zehnjährige Hemmung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB. Der Beklagte meint, diese Vorschrift erfasse nur die aufgelaufenen Tilgungs- und vertraglichen Zinsleistungen, nicht hingegen den Anspruch auf Zahlung der gesamten Restschuld nach Kündigung des Vertrags und die Verzugszinsen.

     

    Entscheidungsgründe

    § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das BGB eingefügt worden und gilt seit dem 1.1.02 auch für Altverträge. Er sieht vor, dass die Verjährung der Ansprüche des Darlehensgebers vom Eintritt des Verzugs an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art ‒ mithin der Titulierung ‒, gehemmt ist. Die Hemmung ist allerdings begrenzt auf zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Hierdurch soll vermieden werden, dass der Darlehensgeber die Titulierung betreibt, nur um den Verjährungseintritt zu vermeiden. Das würde die Schuldenlast des Darlehensnehmers noch weiter erhöhen (BT-Drucksache 14/6857 S. 65 f.).