Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Wenn der Insolvenzverwalter zu spät kommt ...

    | Die Verjährungsfrist wird nicht infolge einer behaupteten Überschreitung der gewöhnlichen Postlaufzeit nach § 206 BGB durch höhere Gewalt gehemmt. |

     

    Im Fall des OLG Frankfurt (26.8.19, 4 W 24/19, Abruf-Nr. 212217) wollte der Insolvenzverwalter einen Anfechtungsanspruch geltend machen. Sein postalischer Antrag auf PKH zur Verjährungshemmung ist aber nicht mehr vor dem Jahresende, sondern erst am 3. des Folgejahres eingegangen. Sein Antrag, eine Hemmung geltend zu machen, ist gescheitert.

     

    MERKE | Die Verjährung des Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1 S. 1 InsO richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem BGB (§ 146 Abs. 1 InsO). Die dreijährige Regelfrist des § 195 BGB beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Rückgewähranspruch entstanden ist. Dieser Anspruch entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Denn vorher kann der Anspruch nicht als ein Recht der Insolvenzmasse entstehen.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 199 | ID 46217893