Der BGH hat mit Beschluss vom 14.10.14 (II ZB 20/13) entschieden: Der Insolvenzverwalter ist befugt, den mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu beginnenden Geschäftsjahresrhythmus zu ändern.
Der BGH hat mit Urteil vom 18.11.14 (II ZR 231/13, Abruf-Nr. 173992 ) entschieden: Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der ...
Während des Insolvenzverfahrens ist die Einzelzwangsvollstreckung
wegen einer Insolvenzforderung in den Freistellungsanspruch des Schuldners gegen dessen Haftpflichtversicherer unzulässig, sofern der Gläubiger seine ...
1. Die Zahlung aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist keine inkongruente Leistung, wenn sie außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums des § 131 InsO erfolgt. 2. Die Empfängerin einer Zahlung hat Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht, wenn sie von Umständen wusste, die auf eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin hindeuten. 3. Solche Umstände liegen insbesondere vor, wenn unter dem Druck eines Vollstreckungstitels und einer Ratenzahlungsvereinbarung nur ...
Durch häufige Lastschriftrückgaben des Schuldners wird die Kenntnis von Umständen begründet, die auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten.
Enthält das Verteilungsverzeichnis offensichtliche Irrtümer oder Unrichtigkeiten, sind diese vom Insolvenzverwalter in analoger Anwendung von
§ 319 ZPO zu berichtigen.
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Der BGH hat jetzt klargestellt: Erteilt das Vollstreckungsgericht den Zuschlag und weist das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde zurück, kann nur der Beschwerdeführer die zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen. Für einen einen anderen Beteiligten im Sinne von § 9 ZVG, der von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch gemacht hat, gilt dies nicht (5.6.14, V ZB 16/14, Abruf-Nr. 142465 ).