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  • 24.09.2014 · Fachbeitrag · Insolvenz

    Offenbare Unrichtigkeiten im Verteilungsverzeichnis

    | Enthält das Verteilungsverzeichnis offensichtliche Irrtümer oder Unrichtigkeiten, sind diese vom Insolvenzverwalter in analoger Anwendung von § 319 ZPO zu berichtigen. |