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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Verjährungshemmung im gerichtlichen Mahnverfahren

    | Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verjährung eines Zahlungsanspruchs durch die Zustellung ‒ also weder den Antrag noch den Erlass ‒ des Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren gehemmt. Die Zustellung muss also vor Eintritt der Verjährungsfrist erfolgen. Diesen Druck entschärft § 167 ZPO etwas. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, vor allem die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 BGB gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Außerdem muss der geltend gemachte Anspruch hinreichend bestimmt bezeichnet sein. Das ist schon vor dem Hintergrund der wenig flexiblen Ausgestaltung der Eintragungsmöglichkeiten im gerichtlichen Mahnverfahren und der vorgesehenen Klassifizierung der Ansprüche problematisch. Das Risiko einer unzureichenden und/oder unbestimmten Bezeichnung des Anspruchs liegt beim Gläubiger. Für seinen Bevollmächtigten kann sich dies als Haftungsrisiko darstellen. Der BGH eröffnet nun die Möglichkeit, die Individualisierung des Anspruchs ‒ unter Bedingungen ‒ nachzuholen. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin begehrt von der Beklagten Restwerklohn in Höhe von immerhin 677.347,64 EUR. Der Kopf des Auftragsschreibens enthielt den Hinweis, bei der Rechnungsausstellung die Auftragsnummer „09A0634“ anzugeben. Es kam zu Kürzungen der Schlussrechnungen, ohne dass sich die Parteien über die streitige Differenz einigen konnten.

     

    Am 30.12.16 beantragte die Klägerin dann einen Mahnbescheid über die Differenz, wobei sie den Anspruch mit „Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gemäß Restforderung aus Schlussrechnung „SR 7804716 vom 24.9.13“ bezeichnete. Die Bezeichnung „SR 7804716“ entspricht der Rechnungsnummer der von der Klägerin gestellten Schlussrechnung. Der Mahnbescheid wurde am 12.1.17 erlassen und am 14.1.17 zugestellt. Die Beklagte teilte darauf am 16.1. mit, dass der Anspruch nicht zugeordnet werden könne, worauf die Klägerin am 17.1. unmittelbar gegenüber der Beklagten ihre Angaben im Mahnbescheid ergänzte.