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  • · Fachbeitrag · Mahnverfahren

    Auf das richtige Rechtsmittel kommt es an

    | Gegen die Widerspruchsnachricht an den Antragsteller eines Mahnverfahrens ist keine Erinnerung statthaft, da es sich hierbei nicht um eine den Antragsteller belastende Entscheidung handelt. Ein Rechtsbehelf ist erst gegen die Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids gegeben. |

     

    Im Fall des AG Schleswig (27.8.24, 24-9761912-08-B, Abruf-Nr. 247642) hatte der Schuldner Widerspruch per E-Mail eingelegt. Er hatte einen Scan des unterzeichneten Widerspruchsformulars übersandt. Hierüber wurde der Gläubiger als Antragsteller gemäß § 695 ZPO informiert und legte gegen diese Mitteilung „Erinnerung“ ein. Diese hielt das AG für unzulässig. In der Übersendung der Widerspruchsnachricht liege nämlich keine Entscheidung, dass der Widerspruch auch wirksam eingelegt sei.

     

    MERKE | Richtig wäre es gewesen, nach Ablauf der Zweiwochenfrist ab Zustellung des Mahnbescheids den Erlass des Vollstreckungsbescheids zu beantragen. In diesem Rahmen muss das Mahngericht dann prüfen, ob der Widerspruch form- und fristgerecht eingereicht wurde. § 694 ZPO verlangt, dass der Widerspruch schriftlich eingelegt werden muss. Tatsächlich ist der Widerspruch nach § 694 ZPO schriftlich einzulegen, sodass die Textform (E-Mail) ausscheidet (MüKo/Schüler, ZPO, § 694 Rn. 8; Dörndorfer, BeckOK ZPO, 55. Ed. Stand: 1.12.24, § 694 Rn. 3; a.A. für die Zulässigkeit von E-Mail ohne weitere Begründung und gegen den Wortlaut Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl., § 694 Rn. 2).

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2025 | Seite 73 | ID 50387360