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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Kostenfestsetzungsantrag per beA

    | Das elektronische Dokument ‒ auch ein Kostenfestsetzungsantrag ‒ muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, § 130a Abs. 3, 4 ZPO (OLG Oldenburg 9.12.20, 6 W 68/20, Abruf-Nr. 222226 ). |

     

    Daran fehlte es bei einem Kostenfestsetzungsantrag des Bevollmächtigten im Fall des OLG. Eine qeS lag nicht vor. Die Übermittlung per beA erfolgte zwar mit der einfachen Signatur, aber ausweislich des Transferprotokolls nicht vom Bevollmächtigten, sondern von einer Mitarbeiterin. Ob das ordnungsgemäße Einreichen eines elektronischen Dokuments ohne qeS voraussetzt, dass derjenige, der das elektronische Dokument signiert hat, mit dem tatsächlichen Versender aus dem beA übereinstimmt, ist umstritten. Das OLG Oldenburg schließt sich jetzt der wohl h. M. an, die dies bejaht (u.a. BAG NJW 20, 2351). Der Mangel ist zwar ohne Weiteres zu beheben. Das hat aber den Nachteil, dass die Kosten erst ab Eingang eines ordnungsgemäßen Antrags bei Gericht zu verzinsen sind.

     

    MERKE | Der Kostenfestsetzungsantrag i. S. d. §§ 103 ff. ZPO kann nach § 130a Abs. 1 ZPO auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden, wenn es für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist (§ 130a Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Anforderungen an Signatur und Übermittlungsweg ergeben sich aus § 130a Abs. 3 und 4 ZPO. In der ERVV sind die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen geregelt.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 134 | ID 47488011