Nach st. Rspr. des BGH ist ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung zu bejahen, wenn einem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das
erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefahr ist im Fall einer negativen Feststellungsklage jedenfalls zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt.
Nach § 495 BGB steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Die Widerrufsfrist
beträgt gemäß § 355 Abs. 2 BGB grundsätzlich 14 Tage nach Vertragsschluss, ...
Ein Fahrgast der Deutschen Bahn, der auf einem Bahnhof verunfallt, muss vertragliche Ansprüche gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen richten, mit dem er den Beförderungsvertrag geschlossen hat. Für deliktische ...
AGB-Klauseln einer Fluggesellschaft, die eine Abtretung von Entschädigungsansprüchen des Fluggastes an einen Inkassodienstleister (Legal Tech Portal) erschweren, sind wettbewerbswidrig.
Zahlt der Mieter die Miete nicht selbst, sondern durch Hilfspersonen oder Dritte, tritt Erfüllung nur ein, wenn die Zahlung unter Abgabe einer für den Vermieter nachvollziehbaren Tilgungsbestimmung erfolgt.
Ein Interesse an der Verarbeitung an aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal entnommenen Daten ist nur „berechtigt“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO, wenn es im Einklang mit der Rechtsordnung steht und ...
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Wer gerichtlichen Rechtsschutz begehrt, muss grundsätzlich seine
Anschrift angeben. Etwas anderes gilt, wenn dies dem Rechtsuchenden aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist oder er obdachlos geworden ist. Nennt er hingegen bewusst keine Wohnanschrift, liegt kein zulässiges prozessuales Begehren vor.