Das LG Berlin (12.3.20, 67 S 274/19, Abruf-Nr. 215288 ) hat dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Art. 1 § 3 MietenWoG Bln in der Fassung vom 11.2.20 (GVBl. 2020, 50) mit Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG i. V. m. §§ 557 Abs. 1, 558 Abs. 1 und 2 BGB unvereinbar und deshalb nichtig ist.
Erkennt die beklagte Partei den Klageanspruch an, ist für die Kostenentscheidung nach § 93 ZPO nicht zu prüfen, ob die Klage im Zeitpunkt des Anerkenntnisses schlüssig und begründet war.
Der Streitwert bei Herausgabeklagen bezüglich gemieteter oder geleaster beweglicher Sachen ist in Höhe des Werts der Sachen festzusetzen, unabhängig davon, ob der Fortbestand des Miet- oder Leasingvertrages streitig ...
Ein schwerer Verfahrensverstoß, der nach § 21 GKG eine Niederschlagung der Gerichtskosten rechtfertigt, ist zu bejahen, wenn mehrere Aufforderungen zur Überprüfung einer falschen Rechtsauffassung missachtet werden und eine Partei hierdurch in eine begründete Berufung getrieben wird.
Eine persönliche Haftung des Erben für Verbindlichkeiten aus einem Mietverhältnis des Erblassers tritt ein, wenn der Erbe nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner (fälligen) Pflicht aus § 546 Abs.
Wird ein Mietinteressent allein wegen seiner ethnischen Herkunft am Bewerbungsverfahren für Mietwohnungen benachteiligt, indem er vom potenziellen Vermieter eine Absage für eine Wohnungsbesichtigung erhält, stellt ...
So setzen Sie Fluggastrechte effizient und sicher durch
Anwaltliche Hilfe bei der Durchsetzung von Fluggastrechten wird immer gefragter. Die neue Sonderausgabe von FMP Forderungsmanagement professionell sorgt für zügige Bearbeitung! Sie erhalten einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung sowie direkt nutzbare Lösungen für typische Praxisfragen.
27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren.
Legt ein Dritter die Zulassungsbescheinigung Teil II in einer Kfz-Werkstatt ohne weitere Erklärungen vor, kann regelmäßig hieraus noch nicht gefolgert werden, dass er als Vertreter des Eingetragenen auftritt, obwohl dies in der Praxis laienhaft häufig anders gesehen wird.