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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Die wirkliche Bevollmächtigung sollte geklärt werden

    | Legt ein Dritter die Zulassungsbescheinigung Teil II in einer Kfz-Werkstatt ohne weitere Erklärungen vor, kann regelmäßig hieraus noch nicht gefolgert werden, dass er als Vertreter des Eingetragenen auftritt, obwohl dies in der Praxis laienhaft häufig anders gesehen wird. |

     

    Die Konsequenz dieser Sichtweise des OLG Dresden (21.1.20, 4 U 1805/19, Abruf-Nr. 214658): Nicht der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs wird zum Vertragspartner, sondern die handelnde Person.

     

    MERKE | Vertreter ist nach § 164 BGB nur, wer im fremden Namen und in Vollmacht des Vertretenen handelt. Der Vertragspartner sollte stets nachfragen, ob eine Vollmacht besteht und ggf. auch klären, woraus sich dies ergibt. Allein ein fremdes Interesse genügt nicht für die Annahme der Vertretung.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 74 | ID 46491658