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  • 04.05.2020 · Fachbeitrag · Haftung

    Eigenhaften des Erben für Mietschulden

    | Eine persönliche Haftung des Erben für Verbindlichkeiten aus einem Mietverhältnis des Erblassers tritt ein, wenn der Erbe nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner (fälligen) Pflicht aus § 546 Abs. 1, § 985 BGB zur Räumung und Herausgabe der Mietsache nicht nachkommt. |