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  • 04.05.2020 · Fachbeitrag · Haftung

    Eigenhaften des Erben für Mietschulden

    Eine persönliche Haftung des Erben für Verbindlichkeiten aus einem Mietverhältnis des Erblassers tritt ein, wenn der Erbe nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner (fälligen) Pflicht aus § 546 Abs. 1, § 985 BGB zur Räumung und Herausgabe der Mietsache nicht nachkommt.