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  • 05.11.2021 · Fachbeitrag · Mietrecht

    Einwendungsausschluss zur Betriebskostenabrechnung

    | Der Mieter muss einen Verstoß gegen das betriebskostenrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot bis zum Ablauf der Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 5 BGB geltend machen. Andernfalls unterfällt er gemäß § 556 Abs. 3 S. 6 BGB dem Einwendungsausschluss, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. |