26.03.2013 · Nachricht · Verschollenheitsgesetz
§ 10 VerschG begründet nur die Vermutung, dass der Verschollene bis zu dem in § 9 Abs. 3 VeschG genannten Zeitpunkt gelebt hat, nicht jedoch darüber hinaus. Ist die Existenz des Antragsgegners für die Zeit nach dem in § 9 Abs. 3 VerschG festgelegten Zeitraum ungeklärt, bleibt es dabei, dass die Beteiligungsfähigkeit nicht festgestellt werden kann und der Scheidungsantrag als unzulässig zu verwerfen ist (OLG Bamberg 19.3.12, 2 WF 70/12, OLG Report Süd 40/12, Anm. 2) .
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26.03.2013 · Nachricht · Elternrecht
Bei der Entscheidung über die Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB ist dem mit dem Wohl der Kinder in engem Zusammenhang stehenden Schutz der sorgebrechtigten Bezugsperson vor Gefahren für Leib und Leben ...
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20.03.2013 · Fachbeitrag ·
Abänderung des Nachehelichen Unterhalts
Nach der Scheidung gilt das Grundprinzip, dass jeder Ehegatte für sich selbst sorgen muss. Nachehelicher Unterhalt wird nur in Ausnahmefällen lebenslang gezahlt. Gemäß § 1578b Abs. 1 BGB kann der ...
20.03.2013 · Fachbeitrag ·
Betriebliche Altersversorgung
Bei der externen Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich bedarf es keiner Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung (BGH 23.1.13, XII ZB 541/12, BeckRS 2013, 03640, Abruf-Nr. 130746 ).
20.03.2013 · Fachbeitrag ·
Familienverfahrensrecht
Wird in einer Familienstreitsache die notwendige Beschwerdebegründung (§ 117 Abs. 1 S. 1 FamFG) mit der Einlegung der Beschwerde beim Erstgericht verbunden und geht die Beschwerdebegründung erst nach Ablauf der ...
20.03.2013 · Fachbeitrag ·
Insolvenzrecht
1. Ein Scheidungsverbundverfahren ist im Hinblick auf die Folgesache Zugewinn nicht durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Antragstellers unterbrochen. 2. Auch wenn der (künftige) ...
20.03.2013 · Fachbeitrag ·
Genetische Abstammung
Ist das Interesse des durch eine heterologe Insemination gezeugten Kindes an der Kenntnis seiner genetischen Abstammung höher zu werten als das Interesse des behandelnden Arztes und des anonymen Spenders an der Geheimhaltung der Daten, besteht ein Anspruch gegen den Arzt auf Auskunft und auf Einsichtnahme in die maßgeblichen Unterlagen (OLG Hamm 6.2.13, I-14 U 7/12, n.v., Abruf-Nr. 130837 ).