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  • · Nachricht · Betreuungsrecht

    BGH: Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung

    | Die Betreuerinnen begehrten die Genehmigung einer Zwangsbehandlung der wegen einer psychischen Erkrankung unter Betreuung stehenden, einwilligungsunfähigen und geschlossen untergebrachten Betroffenen. Diese benötigen wegen ihrer Erkrankung zwar eine medikamentöse Behandlung, lehnen die Behandlung krankheitsbedingt aber ab. Die Anträge der Betreuerinnen blieben vor dem AG und LG erfolglos. Mit den von den LG zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgten die Betreuerinnen ihre Anträge auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Zwangsbehandlung erfolglos weiter. |

     

    Im Rahmen des Wirkungskreises der Gesundheitsvorsorge kann einem Betreuer die Befugnis übertragen werden, anstelle des Betroffenen in dessen ärztliche Behandlung einzuwilligen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats umfasste dies auch die Befugnis, einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betroffenen zu überwinden, wenn der Betroffene geschlossen untergebracht war und das Betreuungsgericht die Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB genehmigt hatte. Hieran hält der BGH jetzt nicht mehr fest.

     

    Den Volltext der Pressemitteilung finden Sie auf der Homepage des BGH (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=60958&pos=0&anz=114)

     

    (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 115/2012 vom 17.7.12)

     

     

    Quelle: ID 34669400