Der Antragsgegnerin sind keine ehebedingten Nachteile entstanden. Ihr Krankheitsbild steht nicht im Zusammenhang mit der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe verbundenen Umständen. Dies gilt auch für die aufgetretenen Angstzustände und Belastungsstörungen der Antragstellerin. Eine psychische Erkrankung kann selbst, wenn sie durch eine Ehekrise ausgelöst worden ist, für sich genommen keinen ehebedingten Nachteil begründen (BGH 19.6.13, XII ZB 309/11, Abrufnummer 132203 ).
Kinder unter drei Jahren haben nach einer Eilentscheidung des VG Köln ab dem 1.8.13 einen Anspruch auf einen wohnortnahen Kinderbetreuungsplatz. Am 18.7.13, hat das Gericht in zwei Verfahren die Stadt Köln ...
Bestimmen die Eheleute den Familiennamen eines Ehegatten als neuen Ehenamen, kann der andere Ehegatte seinen Geburtsnamen dem neuen Familiennamen voranstellen oder an diesen anfügen, § 1355 Abs. 4 BGB.
Das Recht der Großeltern auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds umfasst grundsätzlich nicht die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG (im Anschluss an BGH 2.2.11, XII ZB 241/09, Abruf-Nr. 110849 ).
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen setzt dem Unterhaltsanspruch des Berechtigten eine Grenze. Wo nicht mehr ist, kann auch nicht mehr verteilt werden. § 1603 Abs. 1 BGB verhindert, dass der Pflichtige ...
Trennen sich Eheleute, sind Fragen der Vermögensauseinandersetzung unausweichlich. Ein Hauptproblem ergibt sich aus der Frage, ob ein Ehepartner von dem anderen in der Trennungs-/Scheidungszeit die Mitwirkung an ...
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1.Der Ausschluss von eingetragenen Lebenspartnerschaften von der Möglichkeit der Zusammenveranlagung und der Inanspruchnahme des Splittingverfahrens ist mit dem GG unvereinbar. 2.Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den Verfassungsverstoß mit Wirkung zum 1.8.01 zu beseitigen. 3.Die §§ 26, 26b, 32a EStG sind bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung ab dem 1.8.01 eingetragene Lebenspartnerschaften die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und des Splittingverfahrens haben. (BVerfG ...