· Nachricht · Personenstandsregister
Akademische Grade sind keine Namensbestandteile
| Akademische Grade sind - anders als das AG in der angefochtenen Entscheidung meint - keine Namensbestandteile, so das OLG Celle (5.2.13, 17 W 9/12, OLG Report Nord 11/13, Anm. 2). |
Alte Rechtslage
Zwar hat der BGH anlässlich der Reform des Personenstandsgesetzes durch Gesetz vom 18.5.57 noch angenommen, dass die Eintragungsfähigkeit akademischer Grade gegeben sei. Letztere seien vor der Gesetzesänderung - obwohl sie weder Bestandteil des Namens gewesen seien, noch dem Beruf haben zugerechnet werden können - in ständiger Übung auch in die Personenstandsbücher und Personenstandsurkunden aufgenommen worden.
Neue Rechtslage
So verhält es sich aber anlässlich der Reformierung des Personenstandsgesetzes zum 01.1.09 gerade nicht. Bereits aus der Einleitung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Personenstandsrechts lässt sich entnehmen, dass das geltende Personenstandsrecht mit dem Personenstandsgesetz in der Fassung vom 8.8.57 grundlegend reformiert werden sollte. Weiter heißt es in der Begründung, dass der Inhalt der Personenstandsregister im Vergleich zu den heutigen Personenstandseinträgen erheblich gestrafft werden solle. Anders als bei der Reform 1957 hat der Gesetzgeber mithin zum Ausdruck gebracht, dass nur noch die in den jeweiligen Vorschriften genannten Kerndaten in die Register eingetragen werden sollen.
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