Bei der Frage, ob eine Erbausschlagung dem Kindeswohl entspricht und gemäß § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB familiengerichtlich zu genehmigen ist, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Der Umfang bestimmt sich nach § 26 FamFG. Nicht ausreichend ist, allein gerichtsinterne Nachfragen vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte für eine Überschuldung des Nachlasses bestehen, etwa durch vorausgegangene Erbausschlagungserklärungen näherer Verwandter des Kindes (OLG Schleswig 25.2.13, 10 WF 204/12, n.v.).
In einem Verfahren auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG sind zwei Sachverständigengutachten einzuholen. Zwei zuvor in einem Verfahren auf Änderung des Vornamens gemäß § 1 TSG eingeholte ...
Im Rahmen der Ausübungskontrolle kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten der unterlassene Erwerb eigener Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit nicht vorgehalten werden, wenn dies auf einer gemeinsamen ...
Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Beruft sich der Unterhaltsberechtigte für seinen hypothetischen beruflichen Werdegang ohne die Ehe auf eine regelmäßige, vorwiegend von der Berufserfahrung abhängige Entwicklung im vor der Eheschließung erlernten Beruf, so trifft ihn im Gegensatz zu einem behaupteten beruflichen Aufstieg keine ...
Dient die Wohnung am Beschäftigungsort dem Steuerpflichtigen lediglich als Schlafstätte, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensführung noch am Heimatort zu verorten ist und dort der ...
Der EuGHMR (FamRZ 10, 103) und das BVerfG (FamRZ 10, 1403) haben durch das bisher geltende deutsche Recht eine Diskriminierung von Vätern außerehelich geborener Kinder beim Zugang zur gemeinsamen elterlichen Sorge ...
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1.Ein Bedarf für die Erstausstattung einer Wohnung kann auch entstehen, wenn ein Umzug zwar nicht vom Grundsicherungsträger veranlasst wurde, jedoch wegen der Geburt eines Kindes notwendig war. 2.Dieser Bedarf umfasst nur notwendige Einrichtungsgegenstände, die schon in der alten Wohnung gefehlt hatten oder die zwar vorhanden waren, aber allein durch den Umzug unbrauchbar geworden sind. (LSG Stuttgart 7.11.12, L 3 AS 5162/11, NZS 13, 118, Abruf-Nr. 131277 )