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  • · Nachricht · Transsexuellengesetz

    Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nur mit zwei Sachverständigengutachten

    | In einem Verfahren auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG sind zwei Sachverständigengutachten einzuholen. Zwei zuvor in einem Verfahren auf Änderung des Vornamens gemäß § 1 TSG eingeholte Gutachten machen die weiteren Gutachten nicht entbehrlich. |

     

    Eine 58-jährige Beteiligte hatte in einem früheren Verfahren bereits die Änderung ihres Vornamens gemäß § 1 TSG erreicht. In dem damaligen Verfahren wurden zwei Sachverständigengutachten erstellt. In der Folgezeit hatte sich die Beteiligte einer geschlechtsumwandelnden Operation unterzogen und beantragte schließlich, die Änderung ihrer Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG gerichtlich festzustellen.

     

    Das AG ordnete eine erneute Begutachtung der Beteiligten an. Dies wurde von der Beteiligten unter Hinweis auf die bereits stattgefundenen zwei Begutachtungen abgelehnt. Das AG lehnte sodann einen Antrag auf gerichtliche Feststellung einer Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ab. Das OLG Hamm (2.11.12, 15 W 511/11) hat diese Entscheidung bestätigt: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Da die Beteiligte die Begutachtung verweigert, kann die begehrte Feststellung nicht getroffen werden.

     

    WICHTIG |  Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die personenstandsrechtliche Geschlechtsbestimmung von objektivierbaren Voraussetzungen in Form von zwei Gutachten zur Feststellung der Stabilität und Irreversibilität des transsexuellen Wunsches abhängig macht (BVerfG).

     

    Zu der Entscheidung gelangen Sie unter:

    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Hamm&Datum=02.11.2012&Aktenzeichen=15%20W%20511/11 

    Quelle: ID 39377860