21.04.2015 · Nachricht · FAO Online-Seminar
Der Umfang der Fortbildungspflicht für Fachanwälte beträgt seit dem 1.1.15 15 statt bisher 10 Stunden. Das IWW-Institut ermöglicht Ihnen, Ihrer Fortbildungspflicht bequem und ohne Reiseaufwand nachzukommen. Der Familienrechts-Experte VRiOLG Dr. Jürgen Soyka gibt Ihnen am 6.5.15 in einem 2,5-stündigen Online-Seminar praktische Hilfestellungen dazu, wie Sie Ihren Vortrag abfassen müssen, um Haftungsfälle zu vermeiden.
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20.04.2015 · Fachbeitrag ·
Vermögenssorgepflicht
1. Haben die Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres Kindes angelegt, damit auf dieses Einzahlungen Dritter wie z.B. der Großeltern vorgenommen werden können, spricht dies für das Kind als Forderungsinhaber, auch ...
20.04.2015 · Fachbeitrag ·
Betriebliche Altersversorgung
Ein Anrecht i.S. des Betriebsrentengesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. Es kann deshalb nicht durch Ausübung eines Wahlrechts auf einmalige Kapitalauszahlung dem Versorgungsausgleich entzogen ...
20.04.2015 · Fachbeitrag ·
Kindesunterhalt
Auch bei getrennt lebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt zulässig (BGH 29.10.14, XII ZB 250/14, FamRZ 15, 130, Abruf-Nr. 173170 ).
20.04.2015 · Fachbeitrag ·
Kindergeld
Trennen sich Eheleute, denken sie oft nicht daran zu klären, wem das Kindergeld zusteht. Dies kann ungeahnte Folgen haben:
20.04.2015 · Fachbeitrag ·
Kindesunterhalt
Bei der Bemessung des Unterhalts kann der Tatrichter zur Ermittlung des Kaufkraftunterschieds die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten „vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der ...
20.04.2015 · Fachbeitrag ·
Kindesunterhalt
Ob und in welcher Höhe Schulden des Unterhaltspflichtigen zu beachten sind, ist nach der allgemeinen Regel des § 1603 BGB zu entscheiden, der in Abs. 1 die Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners vorsieht. Andererseits dürfen die anderen Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubigern. Dazu im Einzelnen: