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Behindertes 2jähriges Kind: Krankenkasse muss Hilfsmittel für den Besuch des Schulkindergartens zahlen
| Die Krankenkasse muss einem behinderten 2jährigen Kind für den Besuch des Kindergartens einer Körperbehindertenschule ein Zimmerfahrgerüst nebst Sitzschale für den Schulkindergarten zur Verfügung stellen (SG Heilbronn 8.7.14, S 11 KR 2405/12). |
Das Kind K erlitt bei seiner Geburt 2007 einen Hirnschaden. Es ist nicht in der Lage, frei zu sitzen, zu stehen oder zu gehen. Seine Krankenkasse (KK) stellte ihm deshalb u.a. ein Zimmerfahrgestell mit individuell angepasster Sitzschale zur Verfügung. Im Dezember 09 genehmigte das Schulamt wegen der Förderbedürftigkeit des K dessen Besuch im Kindergarten einer Körperbehindertenschule. So wurde K bereits mit knapp zweieinhalb Jahren in den Schulkindergarten aufgenommen. Allerdings konnte das vorhandene und von ihm weiterhin benötigte Zimmerfahrgerüst wegen seiner Größe (ebenso wenig wie die dazugehörige Sitzschale) nicht täglich vom Fahrdienst in den Kindergarten transportiert werden. Die Eltern von K - die seinerzeit nur von BaföG und Elterngeld lebten - beantragten daher bei der KK ein zweites Zimmerfahrgestell. Diese sah sich hierfür nicht zuständig und leitete den Antrag an das Sozialamt des Landkreises weiter. Der Landkreis bezahlte das weitere Zimmerfahrgestell mit Sitzschale für den Kindergartenbesuch und verlangte von der KK die Kosten erstattet, weil er davon ausging, dass eigentlich diese hätte zahlen müssen. Die KK weigerte sich aber unter Berufung auf Urteile des BSG (u.a. vom 3.11.11, B 3 KR 13/10 R), weil K den Schulkindergarten im fraglichen Zeitraum bereits vor Vollendung des 3. Lebensjahres besucht habe; erst danach könne aber auf die Schulfähigkeit hingewirkt werden.
Die hiergegen gerichtete Klage des Landkreises hatte Erfolg: Die KK hätte das Zimmerfahrgerüst für den Schulkindergarten zur Verfügung stellen müssen und den Antrag der Eltern des K zu Unrecht an das Sozialamt weiter geleitet. Denn K sei behinderungsbedingt bereits mit zweieinhalb Jahren in den Schulkindergarten aufgenommen worden, um eine möglichst frühzeitige sonderpädagogische Förderung und den anschließenden (Sonder-) Schulbesuch zu ermöglichen. Ohne zweites Zimmerfahrgerüst nebst Sitzschale hätte K den Schulkindergarten aber nicht besuchen können.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das SG die Berufung zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn vom 14.7.14, http://www.sg-heilbronn.de/pb/,Lde/Pressemitteilung+vom+14_07_2014/?LISTPAGE=1761096