In der Praxis kommt es oft vor, dass die Entscheidung über den VA nachträglich zugunsten eines Ehegatten abgeändert wird. Fraglich ist, ob dieser rückwirkend Ansprüche gegen den anderen Ehegatten oder den Versorgungsträger geltend machen kann. Dazu im Einzelnen:
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Nach § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG sind Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG mit 20 Prozent des Wertes der Ehescheidung (§ 43 FamGKG) zu bewerten, wenn diese auf Antrag eines Elternteils gemäß § 137 Abs. 3 FamFG im Scheidungsverbund geführt werden (OLG Frankfurt 30.1.15, 5 UF 360/14).|
Bei Beamten können Kindererziehungszeiten ausnahmsweise die Altersgrenze auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auch bei gleichzeitiger Tätigkeit in Privatwirtschaft anheben (VG Aachen 22.1.15, 1 K 1555/13).
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Zum 1.8.13 ist das GNotKG in Kraft getreten. Es wirft viele Abrechnungsfragen auf. Der Informationsdienst Erbrecht effektiv des IWW präsentiert Ihnen dazu eine Fachgruppe GNotKG Notarielles Kostenrecht ( www.facebook.com/ee.iww ). Unsere Gruppe richtet sich an Notare, Notarfachwirte, Rechtsanwalts - und Notarfachangestellte, Kostensachbearbeiter und erfahrene Praktiker, die sich intensiv mit dem GNotKG auseinandersetzen.