Die Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt der Eltern gehörenden Kindes können nur steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht wurden. Dies gilt auch, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist (BFH 18.12.14, III R 63/13).
Die Vorschrift in der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, nach der nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt ...
Der Umfang der Fortbildungspflicht für Fachanwälte beträgt seit dem 1.1.15 15 statt bisher 10 Stunden. Das IWW Institut ermöglicht Ihnen, Ihrer Fortbildungspflicht bequem und ohne Reiseaufwand nachzukommen.
In dem Fall einer zwölfjährigen Schülerin ist das Land NRW verpflichtet, eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer Schule in Kerkrade in den Niederlanden zu erteilen (VG Aachen 19.5.15, 9 K 2036/14).
Wird einem Antrag auf anwaltliche Beratung nach dem Beratungshilfegesetz nicht in vollem Umfang entsprochen, muss hierüber grundsätzlich förmlich entschieden werden. Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art.
Die Bundesregierung hat am 27.5.15 einen Gesetzentwurf zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner beschlossen. Ziel ist, die eingetragene Lebenspartnerschaft weiter an die Ehe anzugleichen. Der Gesetzentwurf sieht ...
Konfliktmandat im Familienrecht? So führen Sie richtig!
Familienrechtliche Mandate sind oft hochemotional. Der 5-stündige Workshop zeigt, wie Sie in dem spannungsgeladenen Umfeld souverän kommunizieren. In praktischen Gesprächssituationen trainieren Sie, wie Sie wirksam deeskalieren, die Kontrolle behalten und zu besseren Lösungen kommen.
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Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Abfindungszahlung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung nicht auf 12 Monate, sondern auf 10 Jahre zu verteilen ist (LSG Niedersachsen-Bremen 29.1.15, L 1/4 KR 17/13).