· Nachricht · Betreuungsrecht
Anordnung einer Betreuung bei sog. Unbetreubarkeit
| Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine „Unbetreubarkeit“ vorliegt. Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist jedoch Zurückhaltung geboten ( BGH 28.1.15, XII ZB 520/14 ). |
Der BGH führt amit seine bisherige Rechtsprechung fort (BGH FamRZ 14, 466).
Quelle: ID 43319877