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  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Gesteigerte Unterhaltspflicht und Verpflichtung zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    | Ob und in welcher Höhe Schulden des Unterhaltspflichtigen zu beachten sind, ist nach der allgemeinen Regel des § 1603 BGB zu entscheiden, der in Abs. 1 die Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners vorsieht. Andererseits dürfen die anderen Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubigern. Dazu im Einzelnen: |

    1. Grundsatz: Mindestunterhalt sicherstellen

    In Fällen, in denen der Mindestunterhalt beeinträchtigt würde, ist Folgendes zu beachten: Bei Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners sind insbesondere der Zweck der eingegangenen Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse und die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld bedeutsam. Zu berücksichtigen sind ferner seine Möglichkeiten, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise wiederherzustellen. Da minderjährige Kinder nicht dazu beitragen können, ihren notwendigen Lebensbedarf zu decken, kann bei einer Unterschreitung des Mindestunterhalts eine Berücksichtigung der Verbindlichkeiten (teilweise) ausscheiden. Etwas anderes kann gelten, wenn und soweit dem Unterhaltsschuldner wegen Grund und Höhe seiner anderweitigen Schulden die Berufung auf diese Verpflichtungen nicht nach Treu und Glauben versagt ist. Es kann ihm deshalb billigerweise nicht abverlangt werden, ohne Bedienung der anderen Schulden weiterhin Unterhalt in Höhe des vollen Bedarfs der Kinder zu leisten (BGH FamRZ 13, 616). Handelt es sich um Darlehn für das Familienheim, hätte das ein Anwachsen der Verschuldung durch Zinsen infolge Nichtbedienung der Darlehn zur Folge, was der Schuldner nicht hinnehmen muss (BGH FamRZ 14, 637). Soll aber das Haus verkauft werden, stellen Kreditinstitute bei Veräußerungsabsicht Kredite häufig tilgungsfrei.

     

    PRAXISHINWEIS | In diesem Fall muss der für seine Leistungsunfähigkeit darlegungs- und beweispflichtige Schuldner zu konkreten Bemühungen um eine Minderung der aktuellen Belastung im Wege der Stundung oder Streckung der Raten bzw. Aussetzung der Tilgung vortragen (BGH FamRZ 14, 637).