Ein aufgrund einer gerichtlichen Anordnung medizinisch oder psychologisch zu begutachtender Verfahrensbeteiligter hat das Recht, eine Begleitperson zu einem Untersuchungstermin bzw. einem Explorationsgespräch des Sachverständigen mitzubringen. Die Begleitperson darf sich nicht äußern oder sonst am Verfahren beteiligen (OLG Hamm 2.2.15, 14 UF 135/14).
Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine „Unbetreubarkeit“ vorliegt.
Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln.
Hat ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des ...
Auch die für ein erstes Pflegekind bezogenen Leistungen für Pflege und Erziehung können als bedarfsminderndes Einkommen nach dem SGB II berücksichtigt werden, soweit die Betreuung des Pflegekindes ...
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Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Versorgungsbezüge eines ausgleichspflichtigen Beamten oder Soldaten nach rechtskräftig durchgeführtem Versorgungsausgleich sofort gekürzt werden, auch wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Versorgungsleistung bezieht. Diese Wirkung des Versorgungsausgleichs beruht auf der Verselbständigung der Versorgungsanrechte, die infolge der ausgleichsbedingten Teilung jeweils eigenständigen, voneinander unabhängigen ...