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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit

    | Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat ( BAG 19.5.15, 9 AZR 725/13 ). |

     

    Die Klägerin war ab April 07 gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 2.000 EUR im Seniorenheim der Beklagten als Ergotherapeutin beschäftigt. Bei einer Fünftagewoche standen ihr im Kalenderjahr 36 Urlaubstage zu. Die Klägerin befand sich nach der Geburt ihres Sohnes im Dezember 10 ab Mitte Februar 11 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 15.5.1212 in Elternzeit. Mit Anwaltsschreiben vom 24.5.12 verlangte sie von der Beklagten ohne Erfolg die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus 2010 bis 2012. Im September 12 erklärte die Beklagte die Kürzung des Erholungsurlaubs der Klägerin wegen der Elternzeit.

     

    Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des ArbG abgeändert, die nachträgliche Kürzung des Erholungsurlaubs der Klägerin für unwirksam erachtet und dieser deshalb Urlaubsabgeltung i.H. von 3.822 EUR brutto zugesprochen.

     

    Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des BAG keinen Erfolg. Die Beklagte konnte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15.5.12 mit ihrer Kürzungserklärung im September 12 den Anspruch der Klägerin auf Erholungsurlaub wegen der Elternzeit nicht mehr verringern. Auf die Beantwortung der vom LAG bejahten Frage, ob die in § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG geregelte Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers mit dem Unionsrecht vereinbar ist, kam es nicht an.

     

    Merke | Die bisherige Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhte auf der vom Senat vollständig aufgegebenen Surrogatstheorie. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Dieser verdankt seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Ist der Abgeltungsanspruch entstanden, bildet er jedoch einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.

     

    Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 31/15 vom 19.5.15

    Quelle: ID 43409509