Nach § 1593 BGB a.F. kann die Nichtehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder in 302 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist, nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist. Die Norm entfaltet Sperrwirkung für das Zivilrecht und verbietet eine inzidente Prüfung, ob ein Kind ehelich ist (BGH 16.1.13, IV ZR 250/12, n.v., Abruf-Nr. 131276 ).
Das LG hat entschieden, dass ein Sohn nicht verpflichtet ist, das ihm von der Mutter geschenkte Haus zu verkaufen, um für die Kosten aufzukommen, die sich durch die Unterbringen der Mutter in einem Pflegeheim ergeben.
Das LG hat entschieden, dass ein Sohn nicht verpflichtet ist, das ihm von der Mutter geschenkte Haus zu verkaufen, um für die Kosten aufzukommen, die sich durch die Unterbringen der Mutter in einem Pflegeheim ergeben.
Nach der Scheidung gilt das Grundprinzip, dass jeder Ehegatte für sich selbst sorgen muss. Nachehelicher Unterhalt wird nur in Ausnahmefällen lebenslang gezahlt. Gemäß § 1578b Abs. 1 BGB kann der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt oder nach § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich begrenzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Berechtigte infolgedessen auf Sozialhilfe angewiesen ist (BGH FamRZ 12, 197; 11, 713; 11, 875). Der nachfolgende Beitrag ...
1.Der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils richtet sich nach den notwendigen Heimkosten zuzüglich eines Barbetrags für die Bedürfnisse des täglichen Lebens. Ist der Elternteil im ...
1.Das Taschengeld eines Ehegatten ist auch für den Elternunterhalt einzusetzen. 2.Dies gilt allerdings nicht in Höhe eines Betrags von fünf bis sieben Prozent des Mindestselbstbehalts des Unterhaltspflichtigen ...
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Schuldet ein Vater, der über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer verfügt, seinem minderjährigen Kind Unterhalt, muss er sich bei der Berechnung der Unterhaltsschuld das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen - unabhängig davon, ob er diese Tätigkeit auch ausgeübt hat (OLG Hamm 17.1.13, II-2 UF 53/12, n.v.).