Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Elternunterhalt

    Taschengeld des Unterhaltspflichtigen als Einkommen

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • 1.Das Taschengeld eines Ehegatten ist auch für den Elternunterhalt einzusetzen.
    • 2.Dies gilt allerdings nicht in Höhe eines Betrags von fünf bis sieben Prozent des Mindestselbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe etwa der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengelds.

    (BGH 12.12.12, XII ZR 43/11, MDR 13, 223, Abruf-Nr. 130308).

    Sachverhalt

    Der Kläger K macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für November 2007 bis Februar 2009 geltend. Die Mutter M der Beklagten B lebt in einer Alten- und Pflegeeinrichtung. Da M die Kosten des Heimaufenthalts nur teilweise aufbringen kann, gewährte ihr K Sozialhilfeleistungen in Höhe von 848 EUR bis 1.090 EUR monatlich. Die nicht erwerbstätige B bewohnt mit ihrem berufstätigen Ehemann und dem gemeinsamen volljährigen Sohn eine lastenfreie Eigentumswohnung.

     

    K hat B auf Zahlung von monatlich rund 70 EUR für November 2007 bis März 2008 und monatlich rund 84 EUR für April 2008 bis Februar 2009 in Anspruch genommen. Er vertritt die Auffassung, B sei infolge des ihr gegen ihren Ehemann zustehenden Taschengeldanspruchs in dieser Höhe leistungsfähig. B trat der Klage entgegen. Sie sei nicht leistungsfähig gewesen. Im Hinblick auf die Unterhaltspflicht ihres Ehemanns für den arbeitslosen volljährigen Sohn habe ihr nur ein Taschengeld zugestanden, das ihr für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse habe verbleiben müssen.