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  • · Fachbeitrag · Abänderung des Nachehelichen Unterhalts

    Unterhaltsbegrenzung auch bei daraus folgender Hilfsbedürftigkeit des Berechtigten möglich

    von RAin Thurid Neumann, FAin Familienrecht, Konstanz

    | Der nacheheliche Unterhaltsanspruch kann herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, § 1578b Abs. 1 und 2 BGB. Nach § 1578b Abs. 3 BGB lässt sich beides kombinieren. Doch was ist, wenn der Berechtigte infolgedessen auf Sozialhilfe angewiesen ist? Tritt der Staat für die Unterhaltsverantwortung des Pflichtigen ein? Der BGH bejaht dies (BGH FamRZ 12, 197; 11, 713; 11, 875). Nachfolgend wird anfänglich kurz der prozessuale Rahmen vorgestellt. |

     

    1. Verfahrensende durch Beschluss: So entgehen Sie verzögertem Vortrag

    Die Gründe für eine Unterhaltsbegrenzung müssen spätestens vor der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragen werden. Sie müssen zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden oder schon zuverlässig voraussehbar sein (BGH FamRZ 10, 111). Andernfalls sind sie bei einem späteren Abänderungsverfahren gemäß § 238 Abs. 2 FamFG präkludiert (BGH FamRZ 01, 905).

     

    2. Abänderung eines Prozessvergleichs je nach materiellem Recht möglich

    Beinhaltet der Vergleich weder eine Herabsetzung noch eine Befristung, gilt für ein späteres Abänderungsverfahren: Der Antrag ist zulässig, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine Abänderung rechtfertigen. Die Abänderung eines Prozessvergleichs richtet sich allein nach materiell-rechtlichen Kriterien. Laut BGH ist vor Prüfung einer Störung der Geschiäftsgrundlage durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine bindende Regelung getroffen haben (BGH FamRZ 10, 1238).

     

    3. Vor der Reform ergangene Beschlüsse sind besonders zu behandeln

    Für Altfälle, also für Beschlüsse, die vor dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 21.12.07 gefasst wurden, gilt Folgendes:

     

    • Eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung oder eine Gesetzesänderung rechtfertigt einen Abänderungsantrag. Hierbei handelt es sich um Gründe, die gemäß § 323 Abs. 2 ZPO a.F. nach der mündlichen Verhandlung im Vorprozess entstanden sind. § 36 Nr. 1, 2 EGZPO kommt insoweit nur eine klarstellende Funktion zu (BGH FamRZ 10, 111).

     

    • Es ist stets zu prüfen, ob eine Begrenzung nicht bereits nach den Grundsätzen der Entscheidung vom 12.4.06 (BGH FamRZ 06, 1006) hätte geltend gemacht werden können. Hiernach kommt es nicht mehr vorrangig auf die Ehedauer, sondern auf die ehebedingten Nachteile an (BGH FamRZ 10, 111).

     

    Weiterführender Hinweis

    • In einer der folgenden Ausgaben geht die Autorin auf die materiellen Voraussetzungen für eine Unterhaltsherabsetzung oder -befristung ein.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 54 | ID 37638500