Unterhaltsvereinbarungen, die auf der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. 1.11 (BVerfG FamRZ 11, 437) beanstandeten Rechtsprechung des Senats zur Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und des jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten beruhen (BGHZ 177, 356), sind weder nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam noch nach §§ 119 ff. BGB anfechtbar (BGH 20.3.13, XII ZR 72/11, Abruf-Nr. 131403 ).
Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen.
1.Ein Ehevertrag kann sich in einer Gesamtwürdigung nur als sittenwidrig und als insgesamt nichtig erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten ...
Verwertbares Vermögen eines Pflichtigen, der selbst bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann wie folgt für den Elternunterhalt eingesetzt werden: Das Vermögen wird in eine an der statistischen Lebenserwartung des Pflichtigen orientierte Monatsrente umgerechnet und dessen Leistungsfähigkeit aufgrund des zu ermittelnden (Gesamt-) Einkommens nach den für den Einkommenseinsatz geltenden Grundsätzen bemessen (BGH 21.11.12, XII ZR 150/10, NJW 13, 301, Abruf-Nr. 130014 ).
Genügt der Unterhaltsberechtigte seiner aktuellen Erwerbsobliegenheit, kann ihm für die Vergangenheit nicht vorgehalten werden, er hätte konkrete Bewerbungsbemühungen entfalten müssen, um den jetzt ...
Nach § 1593 BGB a.F. kann die Nichtehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder in 302 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist, nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit ...
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Das LG hat entschieden, dass ein Sohn nicht verpflichtet ist, das ihm von der Mutter geschenkte Haus zu verkaufen, um für die Kosten aufzukommen, die sich durch die Unterbringen der Mutter in einem Pflegeheim ergeben. Dies gilt zumindest so lange, wie sich der Sohn erfolgreich auf die Einrede des Notbedarfs berufen kann, da seine kranke Ehefrau auf eine behindertengerechte Wohnung des besagten Hauses angewiesen ist (LG Düsseldorf 28.3.13, 14c O 205/11, n.v.).