Der nacheheliche Unterhaltsanspruch kann herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, § 1578b Abs. 1 und 2 BGB. Nach § 1578b Abs. 3 BGB lässt sich beides kombinieren. Doch was ist, wenn der Berechtigte infolgedessen auf Sozialhilfe angewiesen ist? Tritt der Staat für die Unterhaltsverantwortung des Pflichtigen ein? Der BGH bejaht dies (BGH FamRZ 12, 197; 11, 713; 11, 875). Nachfolgend wird anfänglich kurz der prozessuale Rahmen vorgestellt.
1. Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal „im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung“ weit auszulegen. 2. Streitigkeiten aus ...
1. Hat der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch bereits beziffert, nachdem er zunächst von dem Pflichtigen Auskunft gemäß § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB begehrt hat, kann er rückwirkend keinen höheren ...
1. Wird der Unterhaltspflichtige von seinem erwachsenen Kind, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbstständigkeit verloren hat, auf Unterhalt in Anspruch genommen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter ihm und seiner Ehefrau im Regelfall einen Familienselbstbehalt zubilligt, wie ihn die Düsseldorfer Tabelle und die unterhaltsrechtlichen Leitlinien für den Elternunterhalt vorsehen (im Anschluss an BGH FamRZ 12, 530). 2. Der Familienselbstbehalt trägt bereits dem Umstand Rechnung, dass die ...
Es ist mutwillig, wenn der Unterhaltsschuldner S Verfahrenskostenhilfe (VKH) für ein Unterhaltsherabsetzungsverfahren nach § 240 FamFG stellt, nachdem der Gläubiger G mitgeteilt hat, nur noch den reduzierten ...
Das OLG Frankfurt a.M. hat seine Unterhaltsgrundsätze neugefasst. In der Neufassung sind zunächst, insbesondere mit Blick auf die neuen Selbstbehalte und unter anderem die Entscheidung des BGH vom 7.12.
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Zu dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts, das am 1.2.13 den Bundesrat passiert hat, erklärt Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger: Bedürftige Ehegatten werden nach der Scheidung einer so genannten Altehe in Zukunft besser geschützt. Es ist gesellschaftliche Realität, dass die Scheidungsraten jedes Jahr steigen. Das betrifft auch langjährige Ehen.