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  • · Fachbeitrag · Elternunterhalt

    Bedarf der Eltern im Pflegeheim: Notwendige Heimkosten und Barbetrag

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • 1.Der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils richtet sich nach den notwendigen Heimkosten zuzüglich eines Barbetrags für die Bedürfnisse des täglichen Lebens. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine dem Berechtigten zumutbare, einfache und kostengünstige Heimunterbringung (im Anschluss an BGH FamRZ 03, 860).
    • 2.Dem Unterhaltspflichtigen obliegt es in der Regel, die Notwendigkeit der Heimkosten substanziiert zu bestreiten (im Anschluss an BGH FamRZ 02, 1698). Kommt er dem nach, trifft die Beweislast den Berechtigten und im Fall des sozialhilferechtlichen Anspruchsübergangs den Sozialhilfeträger (im Anschluss an BGH FamRZ 03, 444).
    • 3.Ausnahmsweise können auch höhere als die notwendigen Kosten als Unterhaltsbedarf geltend gemacht werden, wenn dem Elternteil die Wahl einer kostengünstigeren Heimunterbringung nicht zumutbar war. Der Einwand des Pflichtigen, es habe eine kostengünstigere Unterbringungsmöglichkeit bestanden, kann sich als treuwidrig erweisen.

    Sachverhalt

    Die Klägerin K macht als Sozialhilfeträgerin für die Zeit ab April 2008 aus übergegangenem Recht Elternunterhalt geltend. K leistete der Mutter des Beklagten B wegen ungedeckter Pflegeheimkosten Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII. Die Mutter lebte seit Februar 2008 in einem Pflegeheim. Seit März 2008 war für sie ein Betreuer bestellt. Sie erhielt Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II und bezog Leistungen für Kindererziehung. Die Mutter des B verstarb Ende 2011.

     

    Der 1941 geborene B ist verheiratet. Er war selbstständiger Stuckateur, bezieht neben einer Rente Miet- und Kapitaleinkünfte. Gemeinsam mit seiner Ehefrau, die ebenfalls Miet- und Kapitaleinkünfte erzielt, ist B Eigentümer mehrerer Immobilien, unter anderem eines selbst genutzten lastenfreien Einfamilienhauses und verfügt über ein Barvermögen von rund 250.000 EUR.