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  • · Fachbeitrag · Verletzung der ehelichen Vermögensfürsorgepflicht

    Heimliches Ummelden einer Hausratversicherung

    | Wenn ein Ehegatte während des Zusammenlebens heimlich die Hausratversicherung für die gemeinsame Ehewohnung auf eine allein in seinem Eigentum stehende Wohnung ummeldet, verstößt er gegen die ihn nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB treffende Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten. Wenn aufgrund eines späteren Einbruchs der entwendete Hausrat in der Ehewohnung nicht von der Versicherung ersetzt wird, ist er dem so hintergangenen Ehegatten dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet ( OLG Bremen 19.9.14, 4 UF 40/14, n.v., Abruf-Nr. 142937 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Bei den Verpflichtungen gem. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB ist zwischen der Verletzung persönlicher Pflichten, die grundsätzlich keine Schadenersatzpflicht auslöst (insbesondere Beistand, Rücksichtnahme, Solidarität), und der Verletzung vermögensrechtlicher Pflichten, die zu Schadenersatzansprüchen führen kann, zu differenzieren (Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl., § 1353 Rn. 15 f.). Es ist zu berücksichtigen, dass die Pflichten aus § 1353 BGB bei einem gestörten ehelichen Verhältnis nicht mehr in gleichem Maße bestehen, wie bei einer intakten Ehe. Schadenersatz ist u.a. möglich bei (BGH NJW 88, 2032)

    • der Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der steuerlichen Zusammenveranlagung (BGH FamRZ 77, 38) und beim begrenzten Realsplitting (BGH FamRZ 88, 820) sowie
    • einer Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung eines Kfz-Schadenfreiheitsrabatts auf die den Zweitwagen überwiegend fahrende Ehefrau (OLG Hamm NJW-RR 11, 1227).
     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 199 | ID 43020307