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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Kostenschuldner im Scheidungsverbundverfahren

    von RA Dr. Ernst L. Schwarz, FA Familienrecht und Erbrecht, München

    Die Antragshaftung des § 21 FamGKG trifft den Antragsteller des Scheidungsverfahrens für Folgesachen nur, wenn diese ebenfalls von ihm beantragt wurde (AG Wolfratshausen, 16.9.14, 1 F 557/12, n.v., Abruf-Nr. 143129).

     

    Sachverhalt

    Der Ehemann hat beim Familiengericht Scheidungsantrag eingereicht. Der Versorgungsausgleich wird durchgeführt. Die Ehefrau machte im Wege des Stufenantrags die Folgesache Güterrecht (Zugewinnausgleich) anhängig. Die Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Dem Ehemann wurde eine Kostenrechnung für Scheidung samt Folgesachen zugestellt (2,0 Verfahren im Allgemeinen, Nr. 1110 FamGKG-KV). Die von ihm dagegen erhobene Erinnerung hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren beantragt hat, § 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die Antragsschuldnerschaft gilt für alle Gebühren und Auslagen, die in der vom Antragsteller in Gang gesetzten Instanz entstehen (OLG Hamburg MDR 84, 412). Scheidungssachen als Ehesachen (§ 121 Nr. 1 FamFG) sind reine Antragsverfahren (§ 124 FamFG), sodass Antragshaftung des die Scheidung einreichenden Ehegatten besteht. Die Haftung des Scheidungsantragstellers erstreckt sich dabei auch auf die Folgesache VA. Zwar wird diese von Amts wegen eingeleitet (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG), allerdings nur als Folge des Scheidungsantrags.

     

    Die Haftung des Antragstellers endet jedoch dort, wo der Antragsgegner nun seinerseits die „Angreiferrolle“ übernimmt. Trotz § 44 Abs. 1 FamGKG gelten Scheidungs- und Folgesachen als eigenständige Rechtszüge i.S. von § 29 FamGKG (Schneider in Gesamtes Kostenrecht, Rn. 47 zu KV FamGKG Nr. 1110 bis 1111). Der Antragsteller der Scheidungssache haftet deshalb nur für etwaige von ihm selbst eingeleitete Folgesachen (Schneider, a.a.O.). Für nur vom Antragsgegner im Scheidungsverfahren beantragte Folgesachen ist hingegen dieser der alleinige Antragsschuldner (OLG Karlsruhe AGS 12, 583).

     

    Der vom Ehemann als hier lediglich Scheidungsantragsteller gegen den Kostenansatz bezüglich der Folgesache „Güterrecht“ erhobenen Erinnerung wurde deshalb zu Recht abgeholfen (§ 57 FamGKG). Die gerichtlichen Verfahrenskosten betreffend die Folgesache „Güterrecht“ sind der Ehefrau in Rechnung zu stellen.

     

    Praxishinweis

    Die Antragshaftung des § 21 FamGKG ist bedeutsam für vorzuschießende Gerichtskosten bzw. Auslagen. Die endgültige Kostentragung im Verbundverfahren entscheidet das Gericht nach § 150 FamFG. Danach ist in Scheidungs- und Folgesachen die Kostenaufhebung der Normalfall (Abs. 1). Nach der Billigkeitsregelung in Abs. 4 FamFG kann das Gericht die Kosten jedoch anderweitig verteilen, z.B. wenn ein Ehegatte bei einer Folgesache deutlich obsiegt oder unterliegt. 

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 210 | ID 42964331