· Nachricht · Künstliche Befruchtung
BSG: Kein Kostenzuschuss für unverheiratete Paare per Satzung
| Eine Krankenkasse wollte per Satzung eine überobligatorische Leistung anbieten: Auch unverheiratete Paare in einer „auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft“ sollten im Rahmen einer künstlichen Befruchtung mit sogar 75 Prozent der Kosten finanziell unterstützt werden. Eine Genehmigung des Bundes erfolgte nicht (BSG 18.11.14, B 1 A 1/14 R). |
Nun hat das BSG entschieden: Die Revision der klagenden Krankenkasse wurde zu Recht vom LSG zurückgewiesen.
Die Begrenzung auf miteinander verheiratete Eheleute und eine homologe Insemination prägt den gesetzlichen Anspruch auf künstliche Befruchtung.
Ihm liegt verfassungskonform die Ehe als rechtlich verfasste Paarbeziehung von Mann und Frau zugrunde, in der gegenseitige Solidarität nicht nur faktisch gelebt wird, solange es gefällt, sondern rechtlich eingefordert werden kann.