Vor der Bestellung eines Betreuers darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 S. 1 FamFG nur von der Anhörung des Betroffenen absehen, wenn dessen Vorführung unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (BGH 26.11.14, XII ZB 405/14, Abruf-Nr. 174421 .
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Nach § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG sind Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG mit 20 Prozent des Wertes der Ehescheidung (§ 43 FamGKG) zu bewerten, wenn diese auf Antrag eines Elternteils gemäß § 137 Abs. 3 FamFG im Scheidungsverbund geführt werden (OLG Frankfurt 30.1.15, 5 UF 360/14).|
Bei Beamten können Kindererziehungszeiten ausnahmsweise die Altersgrenze auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auch bei gleichzeitiger Tätigkeit in Privatwirtschaft anheben (VG Aachen 22.1.15, 1 K 1555/13).
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