Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Kosten- und Gebührenrecht

    Verfahrenswert von Kindschaftssachen im Scheidungsverbund

    | Nach § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG sind Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG mit 20 Prozent des Wertes der Ehescheidung (§ 43 FamGKG) zu bewerten, wenn diese auf Antrag eines Elternteils gemäß § 137 Abs. 3 FamFG im Scheidungsverbund geführt werden (OLG Frankfurt 30.1.15, 5 UF 360/14).|

     

    Die mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern eingelegten Beschwerden gegen den mit Beschluss des Einzelrichters des Senats festgesetzten Beschwerdewert sind als Gegenvorstellungen zu behandeln, da Entscheidungen des OLG zur Wertbestimmung nach § 57 Abs. 7 FamGKG unanfechtbar sind.

     

    Der Verfahrenswert ist im Beschluss des Einzelrichters nach § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG zutreffend mit 600 EUR festgesetzt worden. Nach dieser Vorschrift sind Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG lediglich mit 20 Prozent des Werts der Ehescheidung (§ 43 FamGKG) zu bewerten, wenn diese - wie hier- auf Antrag eines Elternteils gem. § 137 Abs. 3 FamFG im Scheidungsverbund geführt werden. Da der Wert der Ehescheidung vom AG im ersten Rechtszug gem. § 43 FamGKG auf 3.000 EUR festgesetzt wurde, beträgt der Wert des vorliegenden Sorgerechtsverfahrens 600 EUR. Dieser Wert ist nach zutreffender Ansicht (OLG Karlsruhe FamRZ 06, 631 zu § 48 Abs. 3 S. 3 GKG a.F.) aufgrund § 40 Abs. 1 und 2 FamGKG auch für das Beschwerdeverfahren maßgeblich. Soweit von der Gegenansicht (OLG München AGS 06, 249; OLG Dresden RVGreport 10, 472, jeweils noch zu dem vor dem 1.9.09 geltenden Recht) abweichend vom ersten Rechtszug für das Beschwerdeverfahren auf den Wert von § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG zurückgegriffen werden soll, ist dies mit § 40 Abs. 2 FamGKG nicht zu vereinbaren. Erst mit einer Abtrennung aus dem Scheidungsverbund werden Kindschaftssachen nach § 137 Abs. 5 S. 2 FamFG zu selbstständigen Verfahren, die in Ansehung der Anwaltsgebühren nach Wahl isoliert mit dem Wert von § 45 Abs. 1 FamGKG abgerechnet werden können (vgl. BeckOK-Streitwert/Dürbeck, „Verbund“ Rn. 5). Für eine analoge Anwendung von § 40 Abs. 2 S. 2 FamGKG (so HK-FamGKG/N. Schneider § 40 Rn. 38) besteht im Übrigen schon deshalb keine Veranlassung, weil dem Gesetzgeber des FamGKG das Problem aus dem vormaligen Gebührenrecht bekannt war und deshalb keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Der Regelverfahrenswert von 3.000 EUR nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG gilt daher ohne Ausnahme auch im Beschwerdeverfahren nur für isoliert geführte Sorgerechtsverfahren.

     

    Es liegen auch keine besonderen Gründe für eine Erhöhung des Verfahrenswerts nach § 44 Abs. 3 FamGKG vor, insbesondere war die vorliegende Sorgerechtssache weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht schwierig oder aufwändig. So wurde das Verfahren nach § 68 Abs. 4 FamFG auf den Einzelrichter des Senats übertragen. Die persönliche Anhörung der Eltern im Beschwerdeverfahren nach § 160 FamFG entspricht nach § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG dem gesetzlichen Regelfall. Eine Kindesanhörung war nicht erforderlich. Es war auch nur ein Gerichtstermin wahrzunehmen. Entgegen der Auffassung der Gegenvorstellung wurde im vorliegenden Verfahren auch kein Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses wurde vielmehr in dem isolierten Umgangsverfahren 454 F 3397/13 im ersten Rechtszug eingeholt und betraf nicht die Frage der Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Auch ist der Umfang der Verfahrensakte zum Sorgerecht mehr als überschaubar und das Beschwerdeverfahren selbst hat nur etwas über zwei Monate gedauert. Auch allein der Umstand, dass auf Seiten der Kindesmutter sprachliche Defizite die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Gespräche mit dem Verfahrensbevollmächtigten notwendig gemacht haben, rechtfertigt keine Erhöhung des Verfahrenswerts. Daher verbleibt es beim gesetzlichen Regelwert nach § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG.

     

    Quelle: Landesrechtssprechungsdatenbank Hessen: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=KORE203632015%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L 

    Quelle: ID 43207065