Das Coronavirus wirkt sich auch auf die Tätigkeit der Gerichte aus.
Gerichtsgebäude sind geschlossen. Sitzungen finden nicht statt. Betroffen davon sind auch Scheidungsverfahren, eine Anhörung der Eheleute ist nicht möglich. Der Scheidungsausspruch verzögert sich, Anwälte können die Verfahren nicht abrechnen. Zumindest für Scheidungen im Zwangsverbund, wenn als Folgesache nur über den VA zu entscheiden ist, besteht die Möglichkeit, das Verfahren fortzuführen und zum Abschluss zu bringen.
In Familiensachen besteht für Beteiligte häufig ein Anspruch auf Gewährung von Beratungshilfe. Für den Anwalt kann fraglich sein, ob es für ihn gebührenmäßig günstiger ist, einen Vergleich außergerichtlich ...
Der BGH hat einer Einzelanwältin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil sie keine Vorkehrungen für den Fall getroffen hatte, um Fristen wahren zu können, wenn sie unvorhergesehen ausfällt.
Im Familienrecht muss man sich stets des Umstandes bewusst sein, dass im Gegensatz zu den meisten Zivilprozessen der Sachverhalt bis zur mündlichen Verhandlung weiterläuft. Dies erfordert oft die richtige Anpassung.
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Gerade bei streitigen Scheidungssachen kommt es oft zu mehreren
parallel laufenden Verfahren. Fraglich ist hier oft, ob solche Verfahren von vornherein gebündelt werden können. Dazu ein Beispiel aus der Praxis.