Anwälte gehen für ihre Mandanten immer wieder gegen angeordnete
Betreuungen vor. Der BGH hat nun festgestellt, dass es i. d. R. nicht ausreicht, wenn bei einer neuro-psychologischen Begutachtung auf notwendige Diagnostik verzichtet wird. Das gilt vor allem, wenn weitere Arztberichte zu völlig entgegengesetzten Ergebnissen kommen. Eine Betreuung lässt sich dann nicht rechtfertigen (4.3.20, XII ZB 443/19, Abruf-Nr. 215319 ).
Vertritt ein Verfahrensbevollmächtigter im Unterhaltsverfahren zunächst einen Elternteil und später das volljährig gewordene Kind, beruft sich der Gegner oft auf eine Interessenkollision, § 43a BRAO – nicht immer ...
In einer Familienstreitsache ist die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung nicht selbstständig anfechtbar. Auch im Fall der Zulassung durch das Beschwerdegericht ist die ...
Auch ein sich selbst vertretender Anwalt muss Vorkehrungen dafür treffen, dass im Fall seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Verfahrenshandlungen vornimmt. Das hat der BGH aktuell klargestellt.
Der wirtschaftlich schwächere und unterhaltsberechtigte Ehegatte nimmt gerne die Möglichkeit wahr, den anderen auf Zahlung eines VKH-Vorschusses in Anspruch zu nehmen. Geht dies auch, wenn Unterhalt nach Quote ...
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Mitten im gerichtlichen Unterhaltsverfahren endet das Wechselmodell und es wird zum Residenzmodell gewechselt. Ist nun die Ergänzungspflegschaft für das minderjährige Kind zwingend zu beenden?