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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach Anzeigeerstattung

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Verlangt das FA nach einer Anzeige gemäß § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung – so der BFH in seinem Urteil vom 27.8.25 (II R 1/23, Abruf-Nr. 251330 ; Bestätigung von BFH 27.8.08, II R 36/06, BStBl II 09, 232).  

    1. Sachverhalt

    Kläger K erhielt am 22.9.14 von seiner Mutter M einen Geldbetrag geschenkt und sollte diesen nach Abzug der Schenkungsteuer als Eigenkapital in eine GmbH einbringen, deren Alleingesellschafter K ist. Die GmbH sollte mit dem Geld ein Grundstück erwerben, was im selben Jahr noch erfolgt ist. Den Kaufpreis beglich die GmbH am 30.12.14.

     

    K zeigte die Schenkung beim FA am 17.12.14 an. Als Erwerbsgegenstand gab K eine mittelbare Anteilsschenkung und die Wertsteigerung seiner GmbH-Anteile an. Das FA forderte am 5.1.15 eine Schenkungsteuererklärung an, die K am 26.2.15 beim FA einreichte und in der er ebenso eine mittelbare Anteilsschenkung erklärte. Das FA veranlagte am 5.3.15 erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.