· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach Anzeigeerstattung
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Verlangt das FA nach einer Anzeige gemäß § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung – so der BFH in seinem Urteil vom 27.8.25 (II R 1/23, Abruf-Nr. 251330 ; Bestätigung von BFH 27.8.08, II R 36/06, BStBl II 09, 232).
1. Sachverhalt
Kläger K erhielt am 22.9.14 von seiner Mutter M einen Geldbetrag geschenkt und sollte diesen nach Abzug der Schenkungsteuer als Eigenkapital in eine GmbH einbringen, deren Alleingesellschafter K ist. Die GmbH sollte mit dem Geld ein Grundstück erwerben, was im selben Jahr noch erfolgt ist. Den Kaufpreis beglich die GmbH am 30.12.14.
K zeigte die Schenkung beim FA am 17.12.14 an. Als Erwerbsgegenstand gab K eine mittelbare Anteilsschenkung und die Wertsteigerung seiner GmbH-Anteile an. Das FA forderte am 5.1.15 eine Schenkungsteuererklärung an, die K am 26.2.15 beim FA einreichte und in der er ebenso eine mittelbare Anteilsschenkung erklärte. Das FA veranlagte am 5.3.15 erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 23,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig